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§ 73c EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht

  – Zu § 50a des Gesetzes

Titel: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStDV 2000
Gliederungs-Nr.: 611-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73c EStDV 2000 – Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

§ 73c EStDV in der Fassung des Artikels 2 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3h Satz 1 EStDV 2000

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

  1. 1.
    im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:

    bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
  2. 2.
    im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:

    bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
  3. 3.
    im Fall der Gewährung von Vorschüssen:

    bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

Zu § 73c: Geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794).