§ 41 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel III – Enteignungsverfahren → 4. – Allgemeine Bestimmungen
§ 41 EnteigG
Wo dieses Gesetz die Anordnung einer Kaution vorschreibt oder zulässt, ist gleichwohl der Fiskus von der Kautionsleistung frei.