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§ 57 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein

Titel VI – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 EnteigG

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass ein nach diesem Gesetz enteignetes Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluss unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dies gilt sinngemäß bei der Beschränkung des Eigentums und der freiwilligen Abtretung nach § 16.

(2) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs bei der Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung im Land gewährt worden ist.

(4) Für das Verfahren der Rückenteignung gilt dieses Gesetz entsprechend.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstückes erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.