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§ 44 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein

Titel IV – Wirkungen der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 EnteigG

(1) Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§ 32) an Eigentümer und Unternehmer geht das Eigentum des enteigneten Grundstücks auf den Unternehmer über.

(2) Erfolgt die Zustellung an den Eigentümer und Unternehmer nicht an demselben Tag, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des Überganges des Eigentums.