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§ 9 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 EigVO M-V – Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor und führt sie aus. Soweit amtsangehörige Gemeinden einen Eigenbetrieb führen, bereitet das Amt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor und führt sie aus.

(2) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit über alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Betriebsausschuss wahrgenommen werden und nicht auf die Betriebsleitung übertragen sind. Daneben trifft er Entscheidungen von äußerster Dringlichkeit anstelle des Betriebsausschusses. In diesen Fällen soll die Betriebsleitung zuvor gehört werden. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Betriebsausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung des Eigenbetriebes, sofern eine Betriebsleitung nicht bestellt ist.