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§ 8 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 EigVO M-V – Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss überwacht die Betriebsleitung.

(2) Der Betriebsausschuss wirkt an der Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes mit. Er entscheidet in den ihm durch die Betriebssatzung übertragenen Angelegenheiten.