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§ 7 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EigVO M-V – Betriebsausschuss

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann nach Maßgabe der Hauptsatzung ein beratender oder beschließender Ausschuss der Gemeindevertretung (Betriebsausschuss) im Sinne von § 36 der Kommunalverfassung gebildet werden. Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden. Die Hauptsatzung kann auch vorsehen, dass die Aufgaben des Betriebsausschusses von einem anderen Ausschuss wahrgenommen werden oder dass er eine andere Bezeichnung führt. Die Aufgaben eines beschließenden Betriebsausschusses können nicht von einem anderen Ausschuss wahrgenommen werden, der nur beratend tätig wird.

(2) Die Besetzung des Betriebsausschusses erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Von der Gemeindevertretung können neben einer Mehrheit von Gemeindevertretern auch weitere sachkundige Einwohner berufen werden. In beschließenden Ausschüssen besitzen diese für abschließende Entscheidungen des Ausschusses kein Stimmrecht. Die Hauptsatzung regelt die Zusammensetzung des Betriebsausschusses.

(3) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.