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§ 6 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EigVO M-V – Zuständigkeit der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Betriebssatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Betriebsausschuss, den Bürgermeister oder die Betriebsleitung stattgefunden hat. § 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.

(2) Die Gemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach § 22 Absatz 3 der Kommunalverfassung ihrer Beschlussfassung vorbehalten sind. Die Gemeindevertretung beschließt außerdem über:

  1. 1.

    die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,

  2. 2.

    die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Nachtragswirtschaftsplanes,

  3. 3.

    die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung der Betriebsleitung,

  4. 4.

    die Rückzahlung von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb,

  5. 5.

    die Gewährung von Krediten der Gemeinde an den Eigenbetrieb, des Eigenbetriebes an die Gemeinde oder an einen anderen Eigenbetrieb der Gemeinde,

  6. 6.

    die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen Tarife.

(3) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass der Betriebsausschuss, der Bürgermeister oder die Betriebsleitung bis zu bestimmten Wertgrenzen Entscheidungen in den in § 22 Absatz 4 Satz 1 der Kommunalverfassung genannten Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung für die Belange des Eigenbetriebes trifft. § 22 Absatz 4 Satz 2 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.