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§ 5 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 EigVO M-V – Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

(1) Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse vertritt die Betriebsleitung die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, obliegt die Vertretung zwei Mitgliedern gemeinschaftlich, soweit die Betriebssatzung keine anderweitigen Regelungen trifft.

(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes für einzelne oder sich wiederholende Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen, soweit die Betriebssatzung dazu ermächtigt.

(3) Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister und einem Mitglied der Betriebsleitung handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt, so sind diese Erklärungen vom Bürgermeister und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betriebssatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es der Beachtung dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.

(4) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.