§ 41 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 3 – Schlussvorschriften
§ 41 EigVO M-V – Muster
Zur Vergleichbarkeit der Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse sind die Muster zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt, insbesondere für
- 1.
die Zusammenstellung,
- 2.
den Erfolgsplan,
- 3.
den Finanzplan,
- 4.
die Bereichspläne,
- 5.
die Übersicht über die internen Leistungsbeziehungen,
- 6.
die Investitionsübersicht,
- 7.
die Übersicht über die aus den Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
- 8.
die Stellenübersicht,
- 9.
die Bilanz,
- 10.
die Gewinn- und Verlustrechnung,
- 11.
die Finanzrechnung,
- 12.
die Anlagenübersicht, die Forderungsübersicht und die Verbindlichkeitenübersicht.