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§ 3 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 EigVO M-V – Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Gemeindevertretung soll für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung bestellen.

(2) Die Betriebssatzung bestimmt, ob die Betriebsleitung ein oder mehrere Mitglieder hat. Besteht sie aus mehreren Mitgliedern, hat die Gemeindevertretung auch Bestimmungen über die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung zu treffen.

(3) In der Betriebssatzung kann auch bestimmt werden, dass die Betriebsleitung eine andere Bezeichnung führt.