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§ 2 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 EigVO M-V – Betriebssatzung

(1) Die Gründung eines Eigenbetriebes erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung. Er wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Satzung über den Eigenbetrieb (Betriebssatzung) in Kraft tritt.

(2) Die Gemeinde hat für jeden Eigenbetrieb eine Betriebssatzung zu erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieser Verordnung der Betriebssatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung des Eigenbetriebes wesentliche Fragen sollen in der Betriebssatzung geregelt werden.

(3) Die Betriebssatzung bestimmt die Bezeichnung des Eigenbetriebes. Die Bezeichnung muss die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger des Eigenbetriebes und seine Organisationsform erkennen lassen.

(4) In der Betriebssatzung ist der zur Erreichung des öffentlichen Zwecks dienende Gegenstand des Eigenbetriebes festzulegen.

(5) Die Auflösung eines Eigenbetriebes erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung. Er wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Satzung über die Aufhebung der Betriebssatzung in Kraft tritt. Der Beschluss darf nur mit Wirkung für die Zukunft und nur dann gefasst werden, wenn eine von der Betriebsleitung auf den vorgesehenen Tag der Auflösung aufgestellte Bilanzvorschau (Plan-Schlussbilanz) vorliegt.