§ 15 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 15 EigVO M-V – Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.