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§ 29 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Besondere Vorschriften für die Zusammenfassung von Eigenbetrieben

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 29 EigBGes – Gemeinsamer Jahresabschluss

(1) In Eigenbetrieben, die aus mehreren Betriebszweigen bestehen, ist für alle Betriebszweige ein gemeinsamer Jahresabschluss nach den Vorschriften des § 22 vorzulegen.

(2) Zu den Aufwendungen und Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für die Lieferungen und Leistungen der einzelnen Betriebszweige untereinander.

(3) Im übrigen gelten für den gemeinsamen Jahresabschluss die Vorschriften der § 23 bis 27.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)