§ 22 EigBGes - Jahresabschluss
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- Amtliche Abkürzung
- EigBGes
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-6
1Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres sind ein Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht, sowie ein Lagebericht aufzustellen. 2Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss sowie für den Lagebericht der Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 3Eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches besteht nicht. 4Sofern keine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts besteht, kann in der Betriebssatzung abweichend geregelt werden, dass ein Lagebericht aufzustellen ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)