§ 8 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Erster Abschnitt – Wirtschaftsführung
§ 8 EigBetrVO – Wirtschaftsjahr
1Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Kommune. 2Wenn der Gegenstand des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.