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§ 7 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Erster Abschnitt – Wirtschaftsführung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EigBetrVO – Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln

(1) Der Eigenbetrieb muss sich Lieferungen, Leistungen und das vorübergehende Zurverfügungstellen von Finanzmitteln

  1. 1.

    an die Kommune,

  2. 2.

    an einen anderen Eigenbetrieb der Kommune oder

  3. 3.

    an eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt, einen Zweckverband oder eine Gesellschaft, die oder der von § 128 Abs. 4 Satz 1 NKomVG erfasst ist,

angemessen vergüten lassen.

(2) Der Eigenbetrieb kann abweichend von Absatz 1

  1. 1.

    Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Brunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,

  2. 2.

    Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen und

  3. 3.

    auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme zum Eigenverbrauch der in Absatz 1 Genannten einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.