Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Erster Abschnitt – Wirtschaftsführung
§ 7 EigBetrVO – Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln
(1) Der Eigenbetrieb muss sich Lieferungen, Leistungen und das vorübergehende Zurverfügungstellen von Finanzmitteln
- 1.
an die Kommune,
- 2.
an einen anderen Eigenbetrieb der Kommune oder
- 3.
an eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt, einen Zweckverband oder eine Gesellschaft, die oder der von § 128 Abs. 4 Satz 1 NKomVG erfasst ist,
angemessen vergüten lassen.
(2) Der Eigenbetrieb kann abweichend von Absatz 1
- 1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Brunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
- 2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen und
- 3.
auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme zum Eigenverbrauch der in Absatz 1 Genannten einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.