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§ 6 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Erster Abschnitt – Wirtschaftsführung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EigBetrVO – Kapitalausstattung

(1) Der Eigenbetrieb ist mit einem Stammkapital auszustatten, das seinem Gegenstand und seinem Betriebsumfang angemessen ist.

(2) 1Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 2Die Kommune darf das Eigenkapital nur vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. 3Die Betriebsleitung hat zu einer beabsichtigten Verminderung des Eigenkapitals Stellung zu nehmen.