§ 4 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeines
§ 4 EigBetrVO – Betriebssatzung
In der Betriebssatzung sind zu bestimmen
- 1.
der Gegenstand, die Aufgaben und der Name des Eigenbetriebes,
- 2.
die Höhe des Stammkapitals,
- 3.
die Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens (§ 5) und
- 4.
die Zusammensetzung der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses.