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§ 4 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 EigBetrVO – Betriebssatzung

In der Betriebssatzung sind zu bestimmen

  1. 1.

    der Gegenstand, die Aufgaben und der Name des Eigenbetriebes,

  2. 2.

    die Höhe des Stammkapitals,

  3. 3.

    die Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens (§ 5) und

  4. 4.

    die Zusammensetzung der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses.