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§ 35 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Prüfung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 EigBetrVO – Beschlussfassung

1Innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres ist über

  1. 1.

    den Jahresabschluss,

  2. 2.

    den Lagebericht,

  3. 3.

    die Entlastung der Betriebsleitung und

  4. 4.

    die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes

zu beschließen. 2Wird die Entlastung der Betriebsleitung verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.