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§ 16 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Erster Abschnitt – Wirtschaftsführung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 EigBetrVO – Stellenübersicht

(1) 1Die Stellenübersicht weist die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der Entgeltgruppen aus. 2Die Stellen der Beamtinnen und Beamten sind im Stellenplan der Kommune auszuweisen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(2) 1In der Stellenübersicht werden auch die Zahlen der für das Vorjahr vorgesehenen und am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen angegeben. 2Wesentliche Abweichungen gegenüber der Stellenübersicht des Vorjahres werden erläutert.

(3) Von der Stellenübersicht darf durch eine unerhebliche Stellenvermehrung oder -hebung abgewichen werden, wenn dies aus Gründen einer wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebes erforderlich ist.