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§ 13 EhfG - Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit

Bibliographie

Titel
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Amtliche Abkürzung
EhfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-3

(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.

(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.

(3) 1Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.