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§ 13 EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bundesrecht

II. – Besonderer Teil

Titel: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EhfG
Gliederungs-Nr.: 702-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 EhfG – Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit

(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.

(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.

(3) 1Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Zu § 13: Neugefasst durch G vom 27. 6. 1987 (BGBl I S. 1542), geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).