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§ 18 EGStPO
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Bundesrecht
Titel: Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGStPO
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 EGStPO – Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

1Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. 2Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Zu § 18: Angefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448, 1380).