Art. 251 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung
Art. 251 EGStGB – Schwerbehindertengesetz
§ 58 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005) wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Vertrauensmann der Schwerbehinderten anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."; - b)Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
Zu Artikel 251: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).