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Art. 18 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Änderung des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 18 EGStGBAllgemeiner Teil des Strafgesetzbuches
- 2. StrRG -

Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 717), zuletzt geändert durch das Gesetz über das In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 30. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird wie folgt geändert:

  1. I.

    In Artikel 1 erhalten die Eingangsworte vor Nummer 1 folgende Fassung:

    "Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:"

  2. II.

    Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Teil) wird wie folgt geändert:

    1. 1.

      § 2 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Absatz 4 erhält folgende Fassung:

        "(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.";

      2. b)

        Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.

    2. 2.

      § 4 erhält folgende Fassung:

      "§ 4
      Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

      Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."

    3. 3.

      § 5 erhält folgende Fassung:

      "§ 5
      Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter

      Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

      1. 1.

        Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);

      2. 2.

        Hochverrat (§§ 81 bis 83);

      3. 3.

        Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

        1. a)

          in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und

        2. b)

          in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;

      4. 4.

        Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);

      5. 5.

        Straftaten gegen die Landesverteidigung

        1. a)

          in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und

        2. b)

          in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

      6. 6.

        Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

      7. 7.

        Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;

      8. 8.

        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der §§ 175 und 176 Abs. 1 bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;

      9. 9.

        Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

      10. 10.

        falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;

      11. 11.

        Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;

      12. 12.

        Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;

      13. 13.

        Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht."

    4. 4.

      § 6 erhält folgende Fassung:

      "§ 6
      Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

      Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

      1. 1.

        Völkermord (§ 220a);

      2. 2.

        Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;

      3. 3.

        Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);

      4. 4.

        Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);

      5. 5.

        unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

      6. 6.

        Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3;

      7. 7.

        Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152);

      8. 8.

        Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden."

    5. 5.

      § 11 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        1. aa)

          In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "uneheliche" durch das Wort "nichteheliche" ersetzt;

        2. bb)

          nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 5 eingefügt:

          1. 2.

            "Amtsträger:

            wer nach deutschem Recht

            1. a)

              Beamter oder Richter ist,

            2. b)

              in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

            3. c)

              sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;

          2. 3.

            Richter:

            wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

          3. 4.

            für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:

            wer, ohne Amtsträger zu sein,

            1. a)

              bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder

            2. b)

              bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,

            beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;

          4. 5.

            rechtswidrige Tat:

            nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;";

        3. cc)

          die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 6 bis 9;

      2. b)

        in Absatz 3 wird das Wort "Tonträger" durch die Worte "Ton- und Bildträger" ersetzt.

    6. 6.

      § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht."

    7. 7.

      § 19 erhält folgende Fassung:

      "§ 19
      Schuldunfähigkeit des Kindes

      Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist."

    8. 8.

      § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

        "Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.";

      2. b)

        der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das Wort "tausend" durch das Wort "zehntausend" ersetzt.

    9. 9.

      § 41 erhält folgende Fassung:

      "§ 41
      Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

      Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist."

    10. 10.

      Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      "Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt."

    11. 11.

      § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe."

    12. 12.

      In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "mit Freiheitsstrafe bedrohte" gestrichen.

    13. 13.

      § 49 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen.

    14. 14.

      In § 50 werden die Worte "mildernde Umstände, eines minder schweren oder eines besonders leichten" durch die Worte "eines minder schweren" ersetzt.

    15. 14a.

      In § 52 Abs. 1 wird das Wort "Straftat" durch das Wort "Handlung" ersetzt.

    16. 15.

      In § 52 Abs. 4 und § 55 Abs. 2 wird die Angabe "Nr. 4" jeweils durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt.

    17. 16.

      In § 56d Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "Auflagen oder Weisungen" durch die Worte "Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen" ersetzt.

    18. 17.

      § 56f wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        "(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte

        1. 1.

          in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,

        2. 2.

          gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder

        3. 3.

          gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.";

      2. b)

        in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "entsprechende" durch das Wort "entsprechenden" ersetzt.

    19. 18.

      § 56g Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

    20. 19.

      § 57 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" jeweils durch das Wort "Gericht" ersetzt;

      2. b)

        in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "§§ 56a bis 56f sowie § 56g Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2" durch die Verweisung "§§ 56a bis 56g" ersetzt.

    21. 20.

      In § 61 Nr. 1, in der Überschrift zu § 63 sowie in dessen Absatz 1 werden jeweils die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    22. 21.

      In § 64 Abs. 1 wird das Wort "Rauschmittel" durch die Worte "berauschende Mittel" ersetzt.

    23. 22.

      § 65 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "mit Freiheitsstrafe bedrohte" gestrichen und das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt;

      2. b)

        in Absatz 3 werden jeweils die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    24. 23.

      § 67 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 3 werden das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt und vor dem Wort "treffen" das Wort "nachträglich" eingefügt;

      2. b)

        in Absatz 5 Satz 1 und 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" jeweils durch das Wort "Gericht" ersetzt.

    25. 24.

      § 67a wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" und das Wort "Vollstreckungsgericht" durch die Worte "Gericht nachträglich" ersetzt;

      2. b)

        in Absatz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" durch die Worte "Gericht nachträglich" ersetzt;

      3. c)

        nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        "(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.";

      4. d)

        der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden die Worte "vom erkennenden Gericht" durch die Worte "im Urteil" ersetzt.

    26. 25.

      § 67b wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Aussetzung zugleich mit der Anordnung";

      2. b)

        in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    27. 26.

      In § 67c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

    28. 27.

      § 67d wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt;

      2. b)

        es wird folgender Absatz 4 angefügt:

        "(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entlassen, so tritt Führungsaufsicht ein."

    29. 28.

      § 67e wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt;

      2. b)

        in Absatz 2 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    30. 29.

      § 67g wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In der Überschrift werden die Worte "und Erledigung der Maßregel" gestrichen;

      2. b)

        Absatz 5 erhält folgende Fassung:

        "(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt."

    31. 30.

      In § 68 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 2, 4" ersetzt.

    32. 31.

      § 68a erhält folgende Fassung:

      "§ 68a
      Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer

      (1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer.

      (2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.

      (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen.

      (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.

      (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

      (6) Vor Stellung eines Antrages nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine Anwendung."

    33. 32.

      § 68d erhält folgende Fassung:

      "§ 68d
      Nachträgliche Entscheidungen

      Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben."

    34. 33.

      § 68f wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        "(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.";

      2. b)

        in Absatz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

    35. 34.

      In § 69 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Verkehrsflucht" durch das Wort "Verkehrsunfallflucht" ersetzt.

    36. 35.

      § 70 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 Satz 1 wird der Beistrich zwischen den Worten "verurteilt" und "oder" gestrichen;

      2. b)

        in Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "verboten" die Verweisung "(§ 132a der Strafprozessordnung)" eingefügt.

    37. 36.

      In § 70b Abs. 4 werden nach dem Wort "Weisungen" die Worte "oder Zusagen" eingefügt.

    38. 37.

      In § 71 Abs. 1 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    39. 38.

      In § 72 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

    40. 39.

      In § 73d Abs. 2 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen."

    41. 40.

      In § 74 Abs. 3 werden die Worte "eine nur rechtswidrige Tat begangen" durch die Worte "ohne Schuld gehandelt" ersetzt.

    42. 41.

      In § 74d Abs. 4 wird das Wort "allgemein" durch das Wort "öffentlich" ersetzt.

    43. 42.

      § 77a wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 wird das Wort "Beamten" durch die Worte "Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten" ersetzt;

      2. b)

        in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Beamten" durch die Worte "Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten" ersetzt;

      3. c)

        in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Beamte" durch die Worte "Amtsträger oder der Verpflichtete" ersetzt.

    44. 43.

      Dem § 77b Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      "Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages."

    45. 44.

      In § 77d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich und die Worte "wenn das Gesetz es zulässt" gestrichen.

    46. 45.

      § 78 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt;

      2. b)

        Absatz 4 erhält folgende Fassung:

        "(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind."

    47. 46.

      § 78a Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist."

    48. 47.

      § 78c wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        1. aa)

          Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:

          "1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,";

        2. bb)

          die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden Nummern 2 bis 11;

        3. cc)

          in den neuen Nummern 2 und 3 wird jeweils das Eingangswort "die" durch das Wort "jede" ersetzt;

        4. dd)

          die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:

          "8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,";

        5. ee)

          die neuen Nummern 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

          "10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

          11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder";

        6. ff)

          die bisherige Nummer 11 wird gestrichen;

      2. b)

        nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        "(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.";

      3. c)

        der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;

      4. d)

        nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

        "(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

        (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre."

    49. 48.

      In § 79 Abs. 1 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt.

    50. 49.

      In § 79a Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Bewährung" die Worte "durch richterliche Entscheidung" eingefügt.

  3. III.

    Artikel 1 Nr. 2 bis 30, Artikel 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

  4. IV.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert: (1)

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "in Absatz 2" durch die Worte "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt;

    2. b)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:

      "(3) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1977 ist § 66 des Strafgesetzbuches in folgender Fassung anzuwenden:

      § 66
      Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

      (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

      1. 1.

        der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,

      2. 2.

        er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und

      3. 3.

        die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.

      (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.

      (3) § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre."

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 III des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654) ist Artikel 18 IV des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 18: Geändert durch G vom 18. 6. 1974 (BGBl I S. 1297) und 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).