Art. 1 EGStGB - Geltung des Allgemeinen Teils
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
(1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem In-Kraft-Treten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem In-Kraft-Treten bestehende und das zukünftige Landesrecht. Sie gelten nicht, soweit das Bundesrecht besondere Vorschriften des Landesrechts zulässt und das Landesrecht derartige Vorschriften enthält.