§ 5 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil
§ 5 EglG – Verwaltungsausgaben im Lastenausgleich
Das Land erstattet den Land- und Stadtkreisen die notwendigen personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben für die Durchführung der Lastenausgleichsgesetze durch eine jährliche, leistungsbezogene Pauschale. Näheres bestimmt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift. Zuständig für die Erstattung ist das Landesausgleichsamt.