Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 103m EGInsO
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGInsO
Gliederungs-Nr.: 311-14-1
Normtyp: Gesetz

Art. 103m EGInsO – Überleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz

1Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 2§ 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. 3Auf Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden.

Zu Art. 103m: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256); geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436).