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Art. 103 EGInsO - Anwendung des bisherigen Rechts

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Amtliche Abkürzung
EGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-14-1

1Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. 2Gleiches gilt für Anschlusskonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.