Art. 38 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz
Art. 38 EGHGB – Änderung der Firma
Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.
Zu Artikel 38: Eingefügt durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631).