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Art. 38 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz

Titel: Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGHGB
Gliederungs-Nr.: 4101-1
Normtyp: Gesetz

Art. 38 EGHGB – Änderung der Firma

Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.

Zu Artikel 38: Eingefügt durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631).