Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 36 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz

Titel: Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGHGB
Gliederungs-Nr.: 4101-1
Normtyp: Gesetz

Art. 36 EGHGB – Geltung des § 160 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches für Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 35 Satz 2

(1) 1Abweichend von Artikel 35 gilt § 160 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 35 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. 2Dies gilt auch dann, wenn der Wechsel in der Rechtsstellung des Gesellschafters bereits vor dem 26. März 1994 stattgefunden hat, mit der Maßgabe, dass dieser Wechsel mit dem 26. März 1994 als in das Handelsregister eingetragen gilt.

(2) 1Die Enthaftung nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. 2Insoweit bleibt es bei dem bisher anwendbaren Recht.

Zu Artikel 36: Angefügt durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 560), geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836).