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Art. 9 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 9 EGAO – Einkommensteuergesetz

Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das Körperschaftsteuerreformgesetz vom 31. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2597), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    "Ferner sind als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzusetzen, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen."

  2. 2.

    In § 6 Abs. 2 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:

    "Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann."

  3. 3.

    In § 7a Abs. 7 werden die Worte "§ 161 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d und e der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung" ersetzt.

  4. 4.

    Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:

    "§ 7f
    Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser

    (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 Abschreibungen vornehmen, und zwar

    1. 1.

      bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,

    2. 2.

      bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert

    der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz.

    (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

    (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden."

  5. 5.

    In § 10 Abs. 6 Ziff. 2 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

  6. 6.

    In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 erhält Satz 4 folgende Fassung:

    "§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf Grund des § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom Senat von Berlin (West) erlassenen Rechtsverordnungen sind anzuwenden."

  7. 7.

    § 13a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte "§ 161 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 141 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 Ziff. 1 erhält Satz 6 folgende Fassung:

      "§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden.";

    3. c)

      in Absatz 4 Ziff. 1 Buchstabe a werden die in Klammern gesetzten Worte "§ 10 Steueranpassungsgesetz" durch die Worte "§ 15 Abgabenordnung" ersetzt.

  8. 8.

    In § 38 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Vertreter" die Worte "im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung" eingefügt.

  9. 9.

    § 39 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

    "Die Eintragung des Familienstands, der Steuerklasse und der Zahl der Kinder ist die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht."

  10. 10.

    § 39a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.";

    2. b)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "ist verpflichtet" durch die Worte "ist abweichend von § 153 Abs. 2 der Abgabenordnung verpflichtet" ersetzt;

      2. bb)

        folgender Satz 2 wird angefügt:

        "§ 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

  11. 11.

    In § 42f Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "gelten die §§ 194 und 195 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "gilt § 200 der Abgabenordnung" ersetzt.

  12. 12.

    In § 50a Abs. 5 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

    "Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen."

  13. 13.

    In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird Buchstabe h gestrichen.

  14. 14.

    In § 52 wird nach Absatz 10a folgender Absatz 10b eingefügt:

    "(10b) § 7f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft oder hergestellt worden sind."

  15. 15.

    § 52a wird aufgehoben.

  16. 16.

    § 55 Abs. 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:

    "Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend."