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Art. 23 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 23 EGAO – Zuckersteuergesetz

Das Zuckersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 645), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Abs. 1 werden die Worte "einen Doppelzentner" durch die Worte "100 Kilogramm" ersetzt.

  3. 3.

    In der Überschrift vor § 4 und vor § 8 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  4. 4.

    In § 4 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in § 5 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  5. 5.

    § 6 erhält folgende Fassung:

    "§ 6
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über den Zucker, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  6. 6.

    In § 7 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  7. 7.

    In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  8. 8.

    § 9 erhält folgende Fassung:

    "§ 9

    (1) Zucker bleibt unter der Bedingung unversteuert, dass er

    1. 1.

      unter Steueraufsicht ausgeführt wird, und zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird,

    2. 2.

      unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung oder zum Um- oder Abpacken in einen Herstellungsbetrieb verbracht wird,

    3. 3.

      unter Steueraufsicht aus einem Herstellungsbetrieb zum Lagern in die Räume verbracht wird, die nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als zu ihm gehörend behandelt werden.

      (2) Zucker ist unter der Bedingung von der Steuer befreit, dass er unter Steueraufsicht zur Fütterung von Tieren oder zur Herstellung von Futtermitteln verwendet wird.

      (3) Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er als Probe innerhalb oder außerhalb des Herstellungsbetriebes zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird.

      (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

      1. 1.

        Zucker unter der Bedingung von der Steuer zu befreien, dass er unter Steueraufsicht

        1. a)

          zu anderen gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken als zum Herstellen von Lebensmitteln, von Waren der Nr. 24.02 des Zolltarifs oder von Futtermitteln verwendet wird,

        2. b)

          zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird, die ausgeführt werden,

      2. 2.

        Rübensäfte und Mischungen von Rübensäften mit anderen Stoffen, die in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Gebrauch bereitet werden, von der Steuer zu befreien,

      3. 3.

        anzuordnen, dass bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung versteuerter Zucker verwendet worden ist, die Steuer für die verwendete Zuckermenge vergütet wird,

      4. 4.

        zur Verhinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass die Vergünstigungen in den Fällen der Absätze 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a nur gewährt werden, wenn der Zucker unter Steueraufsicht in einem von ihm bestimmten Verfahren zum menschlichen Genuss untauglich gemacht (vergällt) wird."

  9. 9.

    § 9a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 308/1 vom 18. Dezember 1967)" durch die Worte "(EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 359/1 vom 31. Dezember 1974)" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2, 6 und 8 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die bedingte Steuerschuld" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "Steuerschuld fällt weg" durch die Worte "Steuer erlischt" ersetzt;

    5. e)

      in Absatz 1 Satz 7 wird vor dem Wort "Steuerschuld" das Wort "bedingte" eingefügt;

    6. f)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung hat über den Zucker, für den in einem Monat die Steuer unbedingt geworden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die Steuer bis zum letzten Werktag dieses Monats zu entrichten; Zahlungsaufschub ist unzulässig."

  10. 10.

    § 12 wird aufgehoben.

  11. 11.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" und die Worte "und die Einfuhr (§ 8) anzuordnen sowie" durch die Worte ", die Einfuhr (§ 8), die Steuerbefreiung und Steuervergütung (§ 9) anzuordnen und" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 4 wird gestrichen.