Gesetze

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Art. 19 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 19 EGAO – Wechselsteuergesetz

Das Wechselsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 536) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 werden jeweils die Worte "Steuerschuld (§§ 1 bis 3 des Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  2. 2.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10

    Die Steuer wird mit ihrer Entstehung (§§ 1 bis 3) fällig."