Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen → Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
§ 95 EEG 2023 – Weitere Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- 1a.
für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind,
- a)
die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und
- b)
die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,
- 2.
im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt gelten und, soweit erforderlich, dafür kostenschützende Regelungen angelehnt an die Preisobergrenzen in § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes vorzusehen,
- 3.
festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,
- 4.
ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,
- 5.
Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere
- a)
für Windenergieanlagen an Land Anforderungen
- aa)
an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- bb)
an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
- cc)
an die Frequenzhaltung,
- dd)
an das Nachweisverfahren,
- ee)
an den Versorgungswiederaufbau und
- ff)
bei der Erweiterung bestehender Windparks und
- b)
für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen
- aa)
an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- bb)
an die Frequenzhaltung,
- cc)
an das Nachweisverfahren,
- dd)
an den Versorgungswiederaufbau und
- ee)
bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,
- 6.
im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht zu regeln, für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen sich der anzulegende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert.