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§ 35a EEG 2023
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Ausschreibungen → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

Titel: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EEG 2023
Gliederungs-Nr.: 754-27
Normtyp: Gesetz

§ 35a EEG 2023 – Entwertung von Zuschlägen

(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,

  1. 1.

    soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,

  2. 2.

    wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,

  3. 3.

    soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder

  4. 4.

    soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.