§ 11 EBV
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 11 EBV – Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.