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§ 19 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Fahrzeuge

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 EBO – Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

(1) Bei stillstehenden Fahrzeugen, deren Radsatzabstände 1 500 mm nicht unterschreiten, sind Radsatzlasten

bis zu 18 tbis zu 16 t

und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

bis zu 5,6 t/mbis zu 4,5 t/m

zulässig. Höhere Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit sind zulässig, wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Bei Radsatzabständen unter 1 500 mm sind die zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke einzuschränken.

(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit ist der auf 1,00 m Fahrzeuglänge (Länge über Puffer gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast.