§ 2 DSO-LT
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 2 DSO-LT – Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit
- 1.die Betroffenen eingewilligt haben oder
- 2.diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt.
Sie hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung zu erfolgen; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 12 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Datenverarbeitung im Sinne des Absatzes 1 ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Sperren, Anonymisieren sowie das Löschen personenbezogener Daten.