§ 19 DSchG
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 4 – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 19 DSchG – Straftaten
(1) Wer vorsätzlich
- 1.
ohne die nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört oder
- 2.
die in § 12 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 genannten Handlungen vornimmt, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu haben,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.