§ 8 DSchG - Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2139
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
- 1.
zerstört oder beseitigt werden,
- 2.
in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder
- 3.
aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Dies gilt für Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.