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§ 8 DSchG - Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2139

(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde

  1. 1.

    zerstört oder beseitigt werden,

  2. 2.

    in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder

  3. 3.

    aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Dies gilt für Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.