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§ 38 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 DSchG – Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

(1) (Aufhebungsbestimmung)

(2) (Änderungsbestimmung)

(3) Kulturdenkmäler, die in das Verzeichnis nach Artikel 8 oder in die Denkmalliste nach Artikel 10 des Gesetzes, den Denkmalschutz betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) eingetragen sind, gelten als geschützte Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes. Sind sie am 10. Dezember 2008 in das Denkmalbuch nach § 10 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) eingetragen, gelten sie als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3; § 34 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Artikel 25 des Vertrages des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 (GVBl. S. 173, BS Anhang I 20) bleibt unberührt.