§ 34 DSchG - Übergangsbestimmung für geschützte Kulturdenkmäler und zum Denkmalbuch
Bibliographie
- Titel
- Denkmalschutzgesetz (DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
Die bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 nach § 8 Abs. 1 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) unter Schutz gestellten Kulturdenkmäler gelten als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3. Insoweit führt die untere Denkmalschutzbehörde für ihren Bereich das Denkmalbuch nach § 10 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) zum Nachweis weiter.