Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5a DONot
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Amtsführung im Allgemeinen

Titel: Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DONot
Gliederungs-Nr.: 3831
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 5a DONot – Elektronische Übermittlung in Registersachen

Werden Dokumente elektronisch in öffentlich beglaubigter Form an das Handelsregister oder ein ähnliches Register übermittelt, sollen folgende Angaben nicht aufgenommen oder unkenntlich gemacht werden:

  1. 1.

    Wohnanschriften,

  2. 2.

    Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie

  3. 3.

    Kontoverbindungen.

Satz 1 gilt nicht, wenn die übermittelnde Stelle den Entwurf des Dokuments nicht gefertigt hat.