§ 5a DONot
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Amtsführung im Allgemeinen
§ 5a DONot – Elektronische Übermittlung in Registersachen
Werden Dokumente elektronisch in öffentlich beglaubigter Form an das Handelsregister oder ein ähnliches Register übermittelt, sollen folgende Angaben nicht aufgenommen oder unkenntlich gemacht werden:
- 1.
Wohnanschriften,
- 2.
Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie
- 3.
Kontoverbindungen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die übermittelnde Stelle den Entwurf des Dokuments nicht gefertigt hat.