§ 4 DONot
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Amtsführung im Allgemeinen
§ 4 DONot – Verpflichtung der Beschäftigten sowie der Dienstleisterinnen und Dienstleister
Die Verpflichtung nach den §§ 26 oder 26a BNotO hat auch zu erfolgen, wenn zwischen denselben Personen bereits früher ein Beschäftigungs- oder ein sonstiges Vertragsverhältnis bestanden hat oder Beschäftigte oder Dienstleisterinnen oder Dienstleister einer anderen Notarin oder eines anderen Notars übernommen worden sind.