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§ 116 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 2 – Beamte der kommunalen Gebietskörperschaften

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 116 DO LSA – Ausübung disziplinarischer Befugnisse durch die Kommunalaufsichtsbehörde (1)

(1) Vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen Beamte einer kommunalen Gebietskörperschaft oder Beamte einer Verwaltungsgemeinschaft ist die Kommunalaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung das Verfahren an sich ziehen, wenn die beabsichtigte Maßnahme ihrer Auffassung nach nicht statthaft oder nicht geeignet ist. Eine disziplinarrechtliche Maßnahme, die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmung getroffen wird, ist unwirksam.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer Verwaltungsgemeinschaft an sich ziehen oder die Disziplinarverfolgung übernehmen, wenn der Dienstvorgesetzte es unterlässt oder außer Stande ist, eine notwendige disziplinarrechtliche Maßnahme zu treffen. Sie kann den Dienstvorgesetzten anweisen, die Disziplinarverfolgung aufzunehmen.

(3) Die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist dem Dienstvorgesetzten zuzustellen und dem Beamten mitzuteilen. Durch die Zustellung wird die Verjährung unterbrochen.

(4) In den Fällen, in denen eine Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1 oder nach § 115 Nr. 1 tätig geworden ist oder tätig wird, tritt an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten das Regierungspräsidium. Das Gleiche gilt für die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde mit Ausnahme der Entscheidungen über Rechtsbehelfe, die sich gegen eine Entscheidung des Regierungspräsidiums richten. Für diese ist das Ministerium des Innern zuständig.

(5) Disziplinarrechtliche Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind:

  1. 1.
    Einleitung der Vorermittlungen,
  2. 2.
    Einstellung des Verfahrens,
  3. 3.
    Disziplinarverfügung,
  4. 4.
    Einleitung und Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
  5. 5.
    Vorlage der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer,
  6. 6.
    vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge

sowie die Aufhebung oder Einstellung einer der Maßnahmen der Nummern 1 bis 6.

(6) Diese Vorschrift gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).