§ 79 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte → Kapitel 3 – Beamte sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 79 DG LSA – Oberste Dienstbehörde, Verordnungsermächtigung
(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle die zuständige Verwaltungsstelle.