Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte → Kapitel 1 – Beamte kommunaler Körperschäften (Kommunalbeamte)
§ 76a DG LSA – Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Hauptverwaltungsbeamten und Kostentragung
(1) Bei Hauptverwaltungsbeamten tritt die Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten und die obere Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde.
(2) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die vorläufige Dienstenthebung, die Erhebung einer Disziplinarklage sowie die Einstellungs- oder Disziplinarverfügung sind der Vertretung mitzuteilen. Auf Antrag der Vertretung ist ihr Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen, wenn dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Die Vertretung kann mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder von der Kommunalaufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Hauptverwaltungsbeamten verlangen. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat das Verlangen zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen oder § 17 Abs. 2 Satz 1 einer Einleitung entgegensteht.
(3) Eine Kürzung der Dienstbezüge von Hauptverwaltungsbeamten bis zum Höchstmaß wird abweichend von § 33 Abs. 3 Nr. 1 durch die Kommunalaufsichtsbehörde festgesetzt. Die Disziplinarklage wird bei Hauptverwaltungsbeamten abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 durch die Kommunalaufsichtsbehörde erhoben.
(4) Die Kosten des Disziplinarverfahrens trägt der Dienstherr. Die §§ 37, 44 und 72 finden Anwendung.