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§ 64 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 64 DG LSA – Statthaftigkeit, Form, Frist und Verfahren

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Klage des Beamten steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen wird.

(2) Für die Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung.

(3) Für das Berufungsverfahren gelten insbesondere § 125 Abs. 2, die §§ 130a und 130b der Verwaltungsgerichtsordnung. Außerdem finden die §§ 53, 54, 55 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1, § 59 Abs. 3 sowie § 63 Abs. 4 entsprechende Anwendung.