§ 59 DG LSA - Klageverfahren
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.3
(1) Für die Form und Frist der Klage gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(2) Für das Klageverfahren gelten die §§ 53, 54, 55 Abs. 1 und 3 sowie § 57 Abs. 1 entsprechend.
(3) Das Gericht prüft neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.